Der Verein trägt den Namen "Zeit.Punkt - Bielefelder Tauschring e.V."
Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
§ 2 Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Durchführung eines Tauschkreises zur geldlosen Verrechnung von Hilfeleistungen der Mitglieder untereinander;
sozial und finanziell schwache Mitmenschen sind hierbei besonders zu fördern.
Ziel des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung und des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung erzieherischer und bildender Maßnahmen in Form von Diskussions- und Informationsveranstaltungen, Seminaren, praktischen Projekten
zur Förderung alten Brauchtums;
Aufbau und Betreuung von Selbsthilfegruppen zur Förderung und Entwicklung der privaten und öffentlichen Wohlfahrt;
Aufbau von sozialen Netzen und Organisationen von Nachbarschaftshilfe und die damit verbundene Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
hierfür unterhält der Verein einen Informations- und Vermittlungsservice.
Darüber hinaus hat der Verein die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Sozialwissenschaften
(Unesco-Definition) mit der Fragestellung nach der Entstehung und Bekämpfbarkeit von Armut und Arbeitslosigkeit zum Zweck.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51ff. der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Familienbildungsstätte
"Hedwig-Dornbusch-Schule" in Bielefeld und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Mit der Unterzeichnung des Antrags wird der Antragsteller Vereinsmitglied, sofern
Mitgliederversammlung oder Vorstand keine Einwände erheben.
Der Austritt eines Mitglieds ist mit Wirkung zu einem Quartalsende möglich, sofern alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden und mit der Teilnahme
an Projekten des Vereins eingegangenen Verpflichtungen erfüllt sind. Der Vorstand oder Beauftragte des Vereins können einen anderen Termin vereinbaren
und evtl. noch bestehende Verpflichtungen des Mitglieds mit dessen Einverständnis übertragen, umwandeln oder erlassen.
Bei schweren Verstößen gegen Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod der natürlichen Person und durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung; der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlußvorlagen durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/6 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
Satzungsänderungen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Auflösung des Vereins
Wahl und Abberufung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen
einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem KassenführerIn und der/dem SchriftführerIn. Bis zu drei weitere Personen können
von der Mitgliederversammlung als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden und der/dem KassenführerIn. Ihm obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Protokollführung
Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen und die dort gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und der/dem jeweiligen
Protokollanten/-in zu unterzeichnen. Über die Tagesordnungspunkte und Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Alle Protokolle müssen
vom geschäftsführenden Vorstand aufbewahrt werden.
Vorstehende Satzung wurde am 26.8.1996 beschlossen und am 17.3.2001 ergänzt.